Richtlinie zur Förderung privater Baumaßnahmen

Die Gemeindevertretung des Marktfleckens Weilmünster hat in ihrer Sitzung am 01.03.1999 folgende

Richtlinien zur Förderung von Umnutzungen leerstehender Bausubstanz und anderer Baumaßnahmen in der Gemeinde Weilmünster

(Richtlinie zur Förderung privater Baumaßnahmen)

beschlossen.

1. Geltungsbereich

Es können Maßnahmen gefördert werden, die innerhalb der Ortskerne aller Ortsteile der Gemeinde Weilmünster liegen. Über die Zugehörigkeit eines zu fördernden Objekts zum Ortskern wird im Einzelfall entschieden.

2. Zielsetzung

Die Richtlinien und die damit verbundene Förderung haben vorrangig das Ziel, die Lebens- und Wohnverhältnisse in den einzelnen Ortskernbereichen sowie das Ortsbild zu verbessern und zusätzlichen Wohn- und Gewerberaum zu schaffen.

3. Förderungsvoraussetzungen und Förderumfang

3.1 Gestalterische Empfehlungen

Die gestalterischen Empfehlungen werden im Rahmen der Beratung der beantragenden Person und/oder dem durch sie beauftragten Architekten übermittelt. Sie beziehen sich im wesentlichen auf eine regions- und ortstypische Architektur. Maßgebend hierbei sind die Stellung, die Außenmaße und die Dachneigung des Gebäudes sowie die Öffnung in der Fassade.

3.2 Baumaterialien

Die Bauweise sollte regions- und ortstypisch erfolgen. Folgende Baumaterialien sind zu verwenden:

Dach - Tondachziegel, Naturschiefer

Dachrinnen - Zink / Kupfer

Außenwände - Massivbauten / Fachwerk- und Holzskelettbauten

Putz- und Anstrich - auf mineralischer Basis

Außenwandverkleidung - Schiefer

3.3 Kreis der Zuwendungsempfänger

Private Träger (natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften des privaten Rechts ), deren Objekt innerhalb des Geltungsbereichs liegt.

3.4 Ausschluß bei Inanspruchnahme anderer Programme bzw. Fördermöglichkeiten

Sofern andere Programme, wie z.B.

a) Dorferneuerungsprogramm des Landes Hessen,

b) Programm "Einfache Stadterneuerung" des Landes Hessen,

c) Denkmalpflegeprogramm des Landes Hessen,

d) staatliche Wohnungsbauförderprogramme,

in Anspruch genommen werden, kann keine zusätzliche Förderung nach diesem Programm erfolgen. Steuerliche Förderungen sind unschädlich.

3.5 Förderfähige Maßnahmen

Entsprechend der Zielsetzung der Richtlinien sind folgende Maßnahmen förderfähig:

a) Die Renovierung / Sanierung ortsbildprägender oder historischer Gebäudefassaden (Wohngebäude, Nebengebäude, gewerbliche genutzte Gebäude),

b) die Umnutzung leerstehender Bausubstanz (ehemals landwirtschaftliche oder gewerbliche Objekte, Sanierungsobjekte) für Wohn- und Gewerbezwecke,

c) die Schließung von Baulücken durch Ersatzbauten zur künftigen Wohnnutzung und/oder für nicht störendes Gewerbe.

3.6 Ermittlung der förderfähigen Kosten

Bei Aus-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Ersatzbauten werden die in der Baugenehmigung enthaltenen Flächenberechnungen zu Grunde gelegt.

3.7 Ermittlung der Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt

1. bei Förderungen zu Nr. 3.5 a):

bis zu 10% der als förderfähig anerkannten Renovierungs- / Sanierungskosten, jedoch maximal 2.556,46 €,

2. bei Förderungen zu Nr. 3.5 b):

bis zu 51,13 € je volle qm neu geschaffene Wohn- oder Gewerbefläche - begrenzt auf 120 qm Wohn- oder gewerblicher Nutzfläche je Wohn- oder Gewerbeeinheit -, jedoch maximal 10.225,84 € insgesamt für ein Objekt. Wohn- oder Gewerbeeinheiten, die eine Größe von 120 qm Wohn- oder gewerblicher Nutzfläche überschreiten, erhalten keine Förderung. Eine Förderung entfällt auch im Falle einer Erweiterungsmaßnahme, wenn die vergrößerte Wohn- oder Gewerbeeinheit 120 qm überschreitet.

3. bei Förderungen zu Nr. 3.5 c):

bis zu 25,56 € je volle qm neu geschaffene Wohn- oder Gewerbefläche - begrenzt auf 120 qm Wohn- oder gewerblicher Nutzfläche je Wohn- oder Gewerbeeinheit -, jedoch maximal 5.112,92 € insgesamt für ein Objekt. Wohn- oder Gewerbeeinheiten, die eine Größe von 120 qm Wohn- oder gewerblicher Nutzfläche überschreiten, erhalten keine Förderung. Eine Förderung entfällt auch im Falle einer Erweiterungsmaßnahme, wenn die vergrößerte Wohn- oder Gewerbeeinheit 120 qm überschreitet.

Eine Mehrfachförderung für das gleiche Objekt ist 10 Jahre lang ausgeschlossen.

3.8 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach den Richtlinien besteht nicht. Die Bewilligung der Förderungen erfolgt nur im Rahmen der jeweils im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

4. Antragsverfahren und Bewilligung

a) Grundsätzlich wird über die eingehenden Förderanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden.

b) Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt schriftlich.

c) Eine Antragstellung muß vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

d) Die Auszahlung erfolgt nach Beendigung der Maßnahme und Abnahme.

In begründeten Ausnahmefällen kann von den Regelungen abgewichen werden.

5. Ausführung der Richtlinie und Entscheidung über Ausnahmen

Alle Entscheidungen im Rahmen der Ausführung der Richtlinie trifft der Gemeindevorstand. Dies gilt auch für Ausnahmen in begründeten Einzelfällen.

6. Rückforderung des Zuschusses bei Zweckentfremdung

Bei Zweckentfremdung ist der Zuschuß einschließlich 6 % Zinsen innerhalb von 2 Jahren zurückzuzahlen.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien sind auf die Antragstellungen ab dem 1.1.1998 anzuwenden.

Weilmünster, den 2.3.1999

Der Gemeindevorstand des
Marktfleckens Weilmünster

Heep, Bürgermeister