Regelung Friedhofswesen, anstehende Bestattungen

Regelung Friedhofswesen, anstehende Bestattungen

Information der Gemeinde Weilmünster

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Veröffentlichung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020 wurde die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161) dahingehend geändert, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen können.

Zuständige Behörden sind die Städte und Gemeinden, in welchen der Leichnam bestattet werden soll.

Mit der nun erfolgten Verordnung bringt die Landesregierung zum Ausdruck, trotz aller Beschränkungen es auch in Zeiten der Pandemie eine würdevolle Trauerfeier und Bestattung zu ermöglichen.

Die vorläufige Reglung zu anstehenden Bestattungen in der Gemeinde Weilmünster:

Die anstehenden Urnenbeisetzungen sind diese und nächste Woche nicht möglich. Ab Montag, den 06. April können dann Urnenbeisetzungen nach Rücksprache mit der Gemeinde Weilmünster erfolgen, aber nur im engsten Familienkreis. Dieser wird nun folgendermaßen definiert:

1) Eltern, Kinder, Partner, und Geschwister des Verstorbenen.
Diese Gruppe sollte aber zwangsläufig nicht größer als 12 Personen sein.

2) Bei alleinstehenden Personen dürfen lt. aktuellem Erlass maximal 2 Personen anwesend sein.

3) Die Trauerhallen sind vorerst gesperrt. Hier müssen bis auf weiteres Bestattungen vor den Trauerhallen stattfinden.

Bei eventuellen Sargbeisetzungen weisen wir darauf hin, dass zwingend eine detaillierte Absprache mit der Gemeinde Weilmünster getroffen werden muss.
Wir werden dann eine Einzelfallprüfung der anstehenden Sargbeisetzung durchführen (welcher Friedhof, etc.), und dann entsprechende Absprachen mit den Hinterbliebenen treffen.

Auch hier darf sich der Kreis der Trauergemeinde nur auf den engsten Familienkreis beschränken, siehe Auflistung 1 – 3; Urnenbeisetzungen.

In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (§1 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus).

 

Diese Regelung gilt ab sofort und bis auf weiteres.

24.03.2020

Bürgermeister
M. Koschel