Erläuterungen zur Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg

Erläuterungen zur Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg

11.12.2020

Limburg-Weilburg. Die Kreisverwaltung teilt mit, dass bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung zu den Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Fragen an sie herangetragen worden seien. Häufig werde gefragt, wie die Regelung für Personen zu verstehen sei, die nicht im Landkreis Limburg-Weilburg sesshaft seien, sondern ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises hätten. Die Kreisverwaltung erläutert, dass auch für diese Personen die gleichen Bestimmungen gelten wie für die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises. Das bedeutet, dass auch für Personen von außerhalb die Ausgangsbeschränkungen gelten und sie sich nicht zwischen 21 und 5 Uhr außerhalb einer Wohnung aufhalten dürften. Besuche, die über Nacht geplant seien, seien somit möglich, wofür aber weiterhin die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung für private Zusammenkünfte gelten würden. Durchreisende, insbesondere Nutzerinnen und Nutzer der Autobahn, würden von der Ausgangsbeschränkung nicht erfasst. Eine entsprechende Klarstellung wurde mittels einer Ergänzung der Allgemeinverfügung bereits veranlasst.

Die Einhaltung der Verordnung werde, wie bereits angekündigt, kontrolliert, was sowohl Aufgabe der Polizei als auch der örtlichen Ordnungsbehörden sei, erläutert die Kreisverwaltung. Bei Verstößen werde ein Bußgeld von 200 Euro für angemessen erachtet, was auch der Verfahrensweise anderer Landkreise entspreche, in denen Ausgangsbeschränkungen erfolgt seien. Insbesondere weist die Kreisverwaltung auf die Ausnahmen hin, die gegebenenfalls individuell betrachtet werden müssen.

Wichtige Punkte der Allgemeinverfügung (siehe diesen Beitrag):

Inkrafttreten:

Die Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2020 tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, das heißt um 0 Uhr.

Muss man sich ab 21 Uhr tatsächlich in der eigenen Wohnung aufhalten oder reicht es aus, sich in einer im Landkreis gelegenen Wohnung aufzuhalten?

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung beschränkt die Mobilität und zugleich die nicht essenziell notwendigen Kontakte der Bevölkerung am späten Abend und in der Nacht. Es geht darum, sich im fraglichen Zeitraum nicht in der Öffentlichkeit/im Freien zu bewegen. Übernachtungsgäste sind beispielsweise möglich. Für Besucherinnen und Besucher gelten aber die gleichen Bestimmungen wie für die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises. Beide Personenkreise dürfen sich zwischen 21 und 5 Uhr nicht außerhalb einer Wohnung aufhalten. Besuche, die über Nacht geplant sind, sind somit möglich, wofür aber weiterhin die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung gelten. Durchreisende, insbesondere Nutzerinnen und Nutzer der Autobahn, werden von der Ausgangsbeschränkung nicht erfasst.

Berufliche und dienstliche Tätigkeit:

Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz fallen unter diesen Ausnahmetatbestand; dabei können möglicherweise auch Dritte eingebunden werden (beispielsweise Abholen vom Arbeitsplatz oder Bahnhof). Wie bei allen Ausnahmetatbeständen ist die Glaubhaftmachung von gewichtigen Gründen notwendig. Die schriftliche Bestätigung eines Arbeitsgebers, die hierzu nähere Angaben enthält, ist vom Grunde her ein geeignetes Mittel. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nach Eskalationskonzept und Allgemeinverfügung nicht vorgesehen; vielmehr verhält es sich so, dass beim Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes das Verlassen der Wohnung auch zwischen 21 und 5 Uhr möglich ist. Auch das Ausliefern von Speisen durch eine Gaststätte/Restaurant ist unter diesen Ausnahmetatbestand zu fassen.

Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen:

Entscheidend ist, dass eine entsprechende Begleitung und Betreuung auch während des fraglichen Zeitraumes notwendig ist. Allein die Begründung, bei den täglichen Aufgaben des Alltags solle Hilfe geleistet werden, kann somit nicht genügen; dafür ist grundsätzlich die Zeit außerhalb des Zeitraumes von 21 bis 5 Uhr zu nutzen.

Gilt eine Ausnahme für Ehe/- und Lebenspartner sowie Lebensgefährten, wenn diese den anderen Partner besuchen?

Nein, insoweit gilt keine Ausnahme. Umgesetzt wurde mit der Allgemeinverfügung das Eskalationskonzept des Landes, das einen entsprechenden Ausnahmetatbestand nicht beinhaltet. Übernachtungsgäste sind aber auch nicht ausgeschlossen. Der Besuch etwa beim Lebenspartner rechtfertigt es somit nicht, sich zwischen 21 und 5 Uhr außerhalb der Wohnung aufzuhalten.

Ausübung der Jagd:

In der Allgemeinverfügung ist der Ausnahmetatbestand „Tierseuchenbekämpfung und –prävention“ genannt. Wenn eine Jagd diesen Zwecken dient, fällt sie darunter.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung:

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar; ein Bußgeld von 200 Euro wird für angemessen erachtet. Verstöße sind, wie auch bislang, dem Landkreis von der Polizei und den örtlichen Ordnungsbehörden mitzuteilen, damit anschließend ein Bußgeldverfahren geführt werden kann.