Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Direktwahl des Bürgermeisters

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Direktwahl des Bürgermeisters

Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Direktwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Weilmünster am 06. Mai 2018

Der Gemeindewahlausschuss des Marktfleckens Weilmünster hat in seiner Sitzung am 08. Mai 2018 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und folgende Feststellungen getroffen: 

  1. Zahl der Wahlberechtigten: 7.050 
  2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 3.955 
  3. Zahl der ungültigen Stimmen 33 
  4. Zahl der gültigen Stimmen 3.922 

 

 Lfd. Nr. 

Familienname, Rufname 

Träger des Wahlvorschlages 

Anzahl der Stimmen 

Koschel, Mario 

Mario Koschel 

-KOSCHEL- 

1.348 

34,4 

Boger, Till 

Till Boger 

-BOGER- 

1.216 

31,0 

Jung, Daniel 

Daniel Jung 

-JUNG- 

1.358 

34,6 

 

Vorläufiges Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 06.05.2018 im Marktflecken Weilmünster 

Damit hat keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so dass eine Stichwahl durchgeführt werden muss. 

Die Stichwahl findet am Sonntag, 27. Mai 2018, von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 

An der Stichwahl nehmen folgende Bewerber teil: 

  1. Koschel, Mario 1.348 Stimmen 
  2. Jung, Daniel 1.358 Stimmen 

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl kann erheben: 

  • jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, 
  • jeder Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages, 
  • jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises, die oder der die Verletzung der eigenen Rechte geltend macht, 
  • jede und jeder Wahlberechtigte, wenn sie oder ihn mindestens ein % der Wahlberechtigen, mindestens 5 Wahlberechtigte, unterstützen. 

Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben angekündigten Stichwahl ab schriftlich oder zur Niederschrift beim Ge-meindewahlleiter des Marktfleckens Weilmünster, Rathausplatz 8, 35789 Weilmünster, einzurei-chen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchs-frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 49 i. V. mit § 25 Kommunalwahlgesetz).

Bitte beachten die unten stehenden PDF Daten zu Ihrer Information.

 

Der Gemeindewahlleiter des Marktfleckens Weilmünster 
Heep, Bürgermeister 

Weilmünster, 08. Mai 2018