Änderung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Änderung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Änderung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die allgemeinen Kommunalwahlen im Bereich der Gemeinde Weilmünster am 14. März 2021

Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 26.11.2020 für die allge-meinen Kommunalwahlen im Bereich der Gemeinde Weilmünster am 14. März 2020 wird aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie und des neu gefassten § 68a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) wie folgt geändert:

„Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).“

Alle übrigen Bestimmungen und Ausführungen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 26.11.2020 für die allgemeinen Kommunalwahlen im Bereich der Gemeinde Weilmünster am 14. März 2021 behalten weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit.

Diese Änderung tritt am 19.12.2020 in Kraft.

Erläuterung:
Mit der o.g. Gesetzesänderung wurde aus Anlass der Corona-Pandemie das Quorum für notwendige Unterstützungsunterschriften auf die Hälfte reduziert.

 

Weilmünster, 18. Dezember 2020
Der Gemeindewahlleiter
des Marktfleckens Weilmünster