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Rathaus und Politik der Gemeinde Weilmünster

Amtliche Bekanntmachung

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen im Bereich der Gemeinde Weilmünster am 15. März 2026

    Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Kommunalwahl (Wahl der Gemeindevertretung und Wahlen der Ortsbeiräte) auf.

    Wahlvorschlagsrecht

    Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 Kommunalwahlgesetz (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

    Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

    Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).

    Inhalt und Form der Wahlvorschläge

    Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO).

    Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).

    Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, Tag der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO).

    Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

    Weisen die Bewerberinnen oder Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben.

    Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzen wie Deutsche wählbar:

    Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen (Hauptwohnung) und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

    Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenen Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

    Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

    Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen,

    Aufstellung der Wahlvorschläge

    Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

    Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über ihre Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren über die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 Satz 6 KWG).

    Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen.

    Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Veranstaltung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Veranstaltung in angemessener Zeit vorzustellen.

    Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

    Einreichung, Änderungen und Rücknahme von Wahlvorschlägen

    Die Wahlvorschläge sind spätestens am

    05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr

    bei dem unterzeichneten Wahlleiter der Gemeinde Weilmünster, Rathausplatz 8, 35789 Weilmünster einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG).

    Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

    • schriftlichen Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
    • eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
    • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,
    • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt.

    Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solang nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG).

    Nach der Zulassung (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).

    Wir empfehlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist (05.01.2026, 18 Uhr) einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO).

    Bitte beachten Sie, dass die Gemeindeverwaltung des Marktfleckens Weilmünster am 24. Dezember 2025 (Heiligabend), am 25. Dezember 2025 (1. Weihnachtstag), am 26. Dezember 2025 (2. Weihnachtstag), am 31. Dezember 2025 (Silvester) und am 01. Januar 2026 (Neujahr) geschlossen ist.
    Bis einschließlich zum 23. Dezember 2025 gelten die bekannten Servicezeiten, am 29. und 30. Dezember 2025 und ab dem 02. Januar 2026 ist das Büro des Gemeindewahlleiters von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt und erreichbar.
    Es wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren. Ungeachtet dessen ist das Büro des Gemeindewahlleiters am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr geöffnet.

    Maßgebliche Einwohnerzahlen

    Nach § 148 HGO ist für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter diejenige Einwohnerzahl maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags festgelegt und veröffentlicht worden ist.

    Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl beträgt zum Stichtag 30.09.2024 für den Bereich der Gemeinde Weilmünster: 8691 Einwohner

    Durch die Hauptsatzung der Gemeinde Weilmünster und der HGO sind die Zahlen der wählenden Personen für die Gemeindevertretung sowie für den Ortsbeirat wie folgt festgelegt:

    Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter: 31

    Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder: je 5

    Sonstiges

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung einen Beschluss gefasst hat, wonach von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG auf jedem Stimmzettel zusätzliche Angaben zu jeder Bewerberin oder Bewerber aufzunehmen, kein Gebrauch gemacht werden soll.

     

     

    Weilmünster, 20. November 2025

    Der Gemeindewahlleiter
    des Marktfleckens Weilmünster



    pdf PDF zur Amtlichen Bekanntmachung: Kommunalwahlen 2026 - Einreichung von Wahlvorschlägen
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