Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Ihr obliegt die Entscheidung in allen wichtigen Angelegenheiten. Sie kann die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuß übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 HGO aufgeführten Angelegenheiten (§ 50 HGO).
Ausschüsse
Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuß ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlußfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden (§ 62 HGO).
Die Zusammensetzung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse finden Sie auf dieser Webseite.